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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Sachverständigenbüro für Kfz Schaden- und Wertgutachten Storz
für frei vereinbarte Dienstleistungen, und Gutachtertätigkeiten
§ 1. Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere
Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der
AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das
Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine
ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw.
aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder
wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN.
§ 3. Vollmacht
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden
Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.
§ 4. Zahlungsbedingungen
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ist das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der
Gutachten- und Rechnungserstellung unmittelbar fällig. In der Regel erfolgt der Gutachtenversand per
Nachnahme. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren
eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.
§ 5. Sachverständigenhonorar
5.1 Bei Schadengutachten richtet sich das Honorar nach der Schadenhöhe. Als Schadenhöhe sind im
Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer Wertminderung maßgebend.
Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschl. MwSt. vor dem Schaden die
Berechnungsgrundlage. Die Honorarliste liegt zur Einsichtnahme aus. Sie wird ggfs. als Anhang dieser AGB
beigefügt.
5.2 Bei Bewertungen richtet sich das Honorar nach der auch ausliegenden internen „Honorartabelle für
Bewertungen.“
5.3 Bei Oldtimerbewertungen richtet sich das Honorar nach der ebenfalls ausliegenden „Eurotax- SCHWACKE“
Liste.
5.4 Bei Beratungen oder Gutachten nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von derzeit € 120,00 zuzüglich
MwSt. berechnet.
5.5 Die Nebenkosten sind der ausliegenden Tabelle zu entnehmen.
5.6 In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung getroffen werden.
5.7 Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit
25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
5.8 Die gefertigten Fotografien werden mit € 2,00 pro Stück berechnet; liegen dem Gutachten mehrere Fotosätze
bei, werden die Folgeabzüge mit € 0,50 berechnet.
5.9 Bei Gerichtsgutachten wird ordnungsgemäß nach dem JVEG abgerechnet.
5.10 Werden zur vollständigen Schadenfeststellung De- und Montagearbeiten erforderlich, so werden diese nach
Zeitaufwand abgerechnet (siehe auch 5.4).§ 6. Differenzvergütungsklausel
Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere, gerichtliche zu Beweissicherungszwecken -
entweder als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch gerichtlicher Sachverständiger - so wird die Differenz
fällig zwischen der gerichtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäß § 5, 5.4 dieser AGB.
§ 7. Stornierung Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen.
Stornierungskosten werden pauschal mit € 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig.
Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.
§ 8. Gutachtenerstellung Der AG erhält, sofern nichts anderes vereinbart, das Gutachten in 3-facher
Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten mit einem
Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbildnegativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN.
Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den
Richtlinien des Institutes für Sachverständigenwesens e.V. Köln für Kfz – Gutachten.
§ 9. Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.
§ 10. Haftung
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Bezüglich der
Haftung des AN gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 12. Gerichtsstand/Schlussbestimmung
Gerichtsstand ist der Sitz des Sachverständigenbüro für Kfz Schaden- und Wertgutachten Storz  in
Schwäbisch Hall.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Zusatz bei Kfz-Bewertungen:
Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der AG verpflichtet, das Sachverständigenbüro
für Kfz Schaden- und Wertgutachten Storz bzw. seinen Mitarbeitern vor Erstellung des Gutachtens die, die
Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte versteckte Mängel, sowie vorausgegangene Unfälle an
dem zu prüfenden Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen.
Die zum Fahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere (Fahrzeugbrief, -schein, Betriebserlaubnis, Prüfbuch,
Anmeldebescheinigung der Verwaltungsbehörde) sind - soweit vorhanden - vorzulegen; ebenso
Originalrechnungen über Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen auszuweisen.
Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens
schriftlich innerhalb einer Woche an das Sachverständigenbüro für Kfz Schaden- und Wertgutachten Storz zu
richten.
Der Versand der Bewertungen erfolgt im Regelfall per Nachnahme, Ausnahmen bedürfen der Absprache mit
dem Auftragnehmer.
Stand: 03/22

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